Allgemeine Geschäftsbedingungen der PS Stützpunkt Personal-Service Group, kurz PS-Stützpunkt, für Personalbereitstellung und Arbeitskräftevermittlung, sowie die Schaltung von Inseraten und Werbemitteilungen.
I. Anwendungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Firma PS-Stützpunkt und seinen Vertragspartnern, im Folgenden kurz Kunden genannt, insbesondere im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung und der Arbeitskräftevermittlung. Die Firma PS-Stützpunkt erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wobei allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden keinesfalls zur Anwendung gelangen, auch dann nicht, wenn sie Bestimmungen beinhalten, die von den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt werden. Vereinbarungen zwischen PS-Stützpunkt und Auftraggeber bedürfen der Schriftform. Diese AGB gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die übrigen Bestimmungen unberührt.
II. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch PS-Stützpunkt oder - ohne Unterfertigung - durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
III. Fakturierung und Zahlung
Die Abrechnung der Leistungen durch PS-Stützpunkt erfolgt wöchentlich. Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Überweisung fällig. Die angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern für einzelne Leistungen der Firma PS-Stützpunkt nicht ausdrücklich fixe Preise vereinbart werden gelten die für den Zeitpunkt der Leistungserbringung von der Firma PS-Stützpunkt jeweils verrechneten Preise als vereinbart. Bei Zahlungsverzug ist PS-Stützpunkt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Kreditbeschaffungskosten, mindestens aber 7,5% p.a. zu verrechnen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde bei Zahlungsverzug sämtliche Aufwendungen zur Betreibung der Forderung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen zu tragen. Bei Zahlungsverzug ist PS-Stützpunkt berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen.
IV. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, nichtig sein oder werden, so bleibt der Vertrag, als auch die übrigen Vertragsbedingungen wirksam. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen der Firma PS-Stützpunkt und dem Kunden ist das sachlich zuständige Gericht in Graz. Es gilt österreichisches Recht.
Hinweise zur Sprachregelung:
Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter. So sind beispielsweise mit Kandidaten sowohl Kandidatinnen als auch Kandidaten gemeint.
Besondere Geschäftsbedingungen der PS-Stützpunkt Personalservice GmbH, kurz PS-Stützpunkt:
In Ergänzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden für folgende Tätigkeiten nachstehende besondere Geschäftsbedingungen vereinbart:
A. Arbeitsvermittlung
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PS-Stützpunkt schlägt geeignete Kandidaten auf Grund des Anforderungsprofils des Auftraggebers vor. Eine Leistung im Sinne der Arbeitsvermittlung kommt erst zustande, wenn der Kunde einen von der Firma PS-Stützpunkt vermittelten Bewerber in ein Beschäftigungsverhältnis, freies Dienstverhältnis oder Werkvertrag übernimmt, oder der Kandidat ohne Abstimmung mit PS-Stützpunkt über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser eingesetzt wird. Teilleistungen (z.B. Testen von Bewerbern, etc.) werden nach Zeitaufwand verrechnet.
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Das Vermittlungshonorar beträgt zwei Bruttomonatsgehälter, und bezieht sich auf den Jahresbruttolohn inkl. Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge gemäß dem für den übernommenen Kandidaten maßgeblichen Kollektivvertrag und vermindert sich für jeden vollen Überlassungsmonat um 1/6.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der von PS-Stützpunkt vorgeschlagenen Kandidaten zu prüfen. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.
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PS-Stützpunkt haftet nicht für Schäden beim Auftraggeber die sich wegen einer eventuellen Nichteignung des Kandidaten ergeben.
B. Personalbereitstellung
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Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. PS-Stützpunkt schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
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Der Auftraggeber ist für die Dauer der Überlassung, für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften und den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, sowie die Fürsorgepflichten verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche und sichere Werkzeuge, Schutzausrüstung etc. zur Verfügung zu stellen.
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Weiters erklärt der Auftraggeber, dass durch den Einsatz der überlassenen Arbeitskraft für die Arbeitnehmer im Beschäftigungsbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen vorliegt und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt wird.
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Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus, oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Auftraggeber PS-Stützpunkt hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. PS-Stützpunkt wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitskräfte nur mit Arbeiten beauftragen, die im Auftrag vereinbart sind.
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Die von PS-Stützpunkt überlassenen Arbeitskräfte sind nicht zum Inkasso berechtigt. Auch darf der Auftraggeber keine Zahlungen und Vorschüsse leisten.
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Soweit nichts anderes vereinbart, dürfen die überlassenen Arbeitskräfte vom Auftraggeber nur zum Ende der betrieblichen Arbeitswoche zurückgestellt werden und es gilt eine Rückstellfrist im Ausmaß der Kündigungsfristen laut Kollektivvertrag für Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung, zuzüglich einer Arbeitswoche.
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Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stundenaufzeichnungen, die vom Auftraggeber zu prüfen und zu unterfertigen sind und die Grundlage für die Fakturierung und Lohnabrechnung bilden. Unterbleibt die Unterschrift des Kunden trotz einmaliger Aufforderung, bilden diese Aufzeichnungen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers die Grundlage für Faktura und Lohn. Stundenaufzeichnungen aus Zeiterfassungssystemen des Kunden können die Aufzeichnungen der überlassenen Arbeitskräfte ersetzen.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages:
PS-Stützpunkt ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn:
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über den Auftraggeber die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Kreditversicherung von PS-Stützpunkt erfolgt
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bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von 8 Kalendertagen
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über das Vermögen des Auftraggebers ein Sanierungs- oder Konkursverfahren eröffnet wird
Gewährleistung:
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PS-Stützpunkt leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind.
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PS-Stützpunkt schuldet lediglich die formale Qualifikation der Arbeitskräfte.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet die Arbeitskräfte zu überprüfen und allfällige Mängel umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen. Widrigenfalls verfallen alle Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz.
Haftung:
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PS-Stützpunkt trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Auftraggeber oder bei Dritten entstandene Schäden.
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PS-Stützpunkt haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestelltem Arbeitsmaterial wie z.B. Werkzeugen, Zeichnungen und sonstigen übergebenen Sachen.
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PS-Stützpunkt haftet nicht für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft.
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Für Folge- und Vermögensschäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen der Auftraggeber gegenüber seinem Kunden, besteht keine Haftung.
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Darüber hinaus ist eine Haftung auf Auswahlverschulden, grobes Verschulden und Vorsatz von PS-Stützpunkt beschränkt.
PS-Stützpunkt und Auftraggeber verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBl 1988/196idgF).
C. Schaltung von Inseraten und Werbemitteilungen
Für den Inhalt und die Richtigkeit sowie die Zulässigkeit der zur Schaltung eines Inserates zur Verfügung gestellten Text und Bildunterlagen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Die Firma PS-Stützpunkt ist insbesondere nicht verpflichtet, das beauftragte Inserat auf die Beeinträchtigung von Rechten Dritter hin zu überprüfen.
Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, die Firma PS-Stützpunkt von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus irgendeinem Grunde im Zusammenhang mit der Ausführung des Inseratenauftrages erwachsen können. Werden bei der Beauftragung des Inserates Immaterialgüterrechte benutzt, haftet ausschließlich der Kunde für die Berechtigung der Nutzung und erklärt bereits bei Erteilung des Auftrages, dass er hierzu berechtigt ist.
Jedenfalls ist der Kunde verpflichtet, das geschaltete Inserat unverzüglich nach der ersten Schaltung bzw. sofern vorgesehen nach Übermittlung eines Bürstenabzuges zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Geltendmachung von Schadenersatz durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung besteht. Jedenfalls ist die Haftung jedoch für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn sowie für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter ausgeschlossen.
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